Bernhard VII. und seine Zeit
Der Edelherr Bernhard VII zur Lippe, dessen Todestag sich im Jahr 2011 zum 500sten Male jährte, lebte in der Übergangszeit vom Spätmittelalter zur frühen Neuzeit. Seine Herrschaft Lippe befand sich im Einflussbereich zweier mächtiger Nachbarn, nämlich dem Erzbistum Köln im Westen und dem Herzogtum Braunschweig im Osten und war im 15. Jahrhundert in zahlreiche Fehden mit diesen Nachbarn und anderen umliegenden Territorien verwickelt.
So musste der erst 18jährige Bernhard 1447 erleben, wie in der so genannten Soester Fehde der Erzbischof von Köln, sein Großonkel und früherer Vormund, mit einem 26 000 Mann starken Heer in Lippe einfiel und das Land brandschatzte und verwüstete 1. Bernhards weiteres Leben war daher geprägt von Anstrengungen zum Wiederaufbau und vom Kampf um den Zusammenhalt seiner Herrschaft.
Wilhelm Süvern nennt ihn den letzten lippischen Ritter 2. Den wohl größten Teil seines Lebens, Bernhard wurde 82 Jahre alt, soll er im Harnisch und im Sattel seines Pferdes zugebracht haben. Seine Zeitgenossen schmeichelten ihm, „dass man nirgends das Waffenhandwerk und die Reitkunst besser erlernen könnte, als an seinem Hof“. Später erhielt er den Beinamen „Bellicosus“, der Kriegerische.
1444 wurde der 15jährige Bernhard mit der Gräfin Anna von Holstein-Schaumburg verlobt. Aus der dann etwa neun Jahre später geschlossenen Ehe ging sein Sohn und Nachfolger Simon V. sowie fünf weitere Kinder hervor.
Außer diesen sind 12 Kinder bekannt, die Bernhard mit drei Konkubinen außerehelich gezeugt hat 3 . Diese Halbgeschwister seiner ehelichen Kinder wurden zeitgenössisch „Bastarde“ genannt, was aber damals kein Schimpfwort war. Die Zahl der „bürgerlichen“ Nachkommenschaft dieser Bastardkinder Bernhards dürfte heute einige zehntausend Personen betragen.
1 Erich Kittel; Heimatchronik des Kreises Lippe; Köln 1978; Seite 79 ff
2 Wilhelm Süvern; Brake, Geschichte des Schlosses und der Gemeinde; Lemgo 1960; Seite 30-32
3 Roland Linde; Konkubinen und Bastardkinder in: Lippische Blätter für Heimatkunde 18.3.1998